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Gesetzlich verankerter Neoliberalismus (Teil 3)



Auch enthält die Verfassung eine Solidaritätsklausel: Bei einem bewaffneten Angriff auf einen Mitgliedstaat (Art. I-41, 7) sowie bei einem terroristischen Angriff auf einen Mitgliedstaat (Art. I-43) enthält die Verfassung eine Verpflichtung zum Beistand, der auch militärische Mittel einschließen kann. Hier entsteht die Frage, wer einen bewaffneten Angriff feststellt und wie ein terroristischer Angriff zu definieren ist. Terrorismus wäre, der Definition der USA folgend, all das, was den eigenen Staats- und Ökonomieinteressen massiv schadet. Die europäische Verfassung geht noch weiter: In Art III-309 ermächtigt die Verfassung die EU zur Bekämpfung des Terrorismus beizutragen, »unter anderem auch durch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet«. Hier werden exterritoriale EU-Einsätze explizit miteingeschlossen.

Ferner steht in der Verfassung bindend für alle Mitgliedsstaaten, dass sie ihre militärischen Verbände zu modernisieren hätten (Art III-309). Dies sei keine Aufrüstung, die Armeen müssten eben nur für ihre gefährlichen Einsätze mit bestem Gerät ausgerüstet sein, wird politisch von den Befürwortern kommentiert. Um dies zu gewährleisten, sieht die Verfassung die Einrichtung einer europäischen Rüstungsagentur vor.


Die Europäische Verfassung können Sie hier als PDF herunterladen (circa 2 MB).