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»Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist rechtswidrig« (Teil 2)



Das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges bezieht sich auch auf weitere Unterstützungshandlungen, wie die Bereitstellung von Patriot-Abwehrraketen und Awacs-Aufklärungsflugzeugen, jedenfalls sofern sie sich als Beihilfe zu einem Angriffskrieg erweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat erst jüngst ausgeschlossen, dass sich die Bundesrepublik in ein gegenseitiges kollektives System militärischer Sicherheit einordnen darf, welches nicht der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet (BVerfGE 104, 151 ff., 212 f.).


2. Möglichkeit: Beteiligung an einem vom UN-Sicherheitsrat mandatierten, aber gleichwohl völkerrechtswidrigen Krieg

Auch ein vom UN-Sicherheitsrat mandatierter und damit formell wirksamer, aber materiell völkerrechtswidriger Militäreinsatz überschreitet die aufgezeigten rechtlichen Grenzen: Vor der Ermächtigung zur Gewaltanwendung gemäß Art. 42 UN-Charta muss der Sicherheitsrat eine Friedensgefährdung im Sinne von Art. 39 UN-Charta feststellen. Obwohl die Anforderungen insoweit in jüngerer Zeit zunehmend verringert wurden, so besitzt der Sicherheitsrat doch nach Art. 24 UN-Charta eine rechtlich gebundene Feststellungskompetenz; ökonomisch motivierte Militärschläge oder gar Vergeltungsakte sind danach unzulässig. In jedem Fall ändert eine (materielle) Kompetenzüberschreitung des Sicherheitsrates weder das geltende Recht der UN-Charta noch entfällt dadurch das Verbot eines Angriffskrieges gemäß Art. 26 GG. Der Bundesrepublik wäre es daher nicht nur untersagt, sich an einem solchen Krieg zu beteiligen, sie wäre als nichtständiges Mitglied im Sicherheitsrat auch dazu verpflichtet, einem durch politischen Druck herbeigeführten UN-Mandat die Stimme zu verweigern.


3. Möglichkeit: Beteiligung an einem völkerrechtmäßigen Krieg

Sollte der Sicherheitsrat schwere Verstöße Iraks gegen Resolution 1441 (2002) feststellen und darin eine Friedensgefährdung im Sinne von Art. 39 UN-Charta sehen, ist er befugt, die Staatengemeinschaft zur Anwendung militärischer Maßnahmen zu ermächtigen. Eine solche, auch materiellrechtlich wirksame Gewaltanwendung stellt jedenfalls keinen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg dar, dessen Unterstützung oder Duldung der Bundesrepublik nach Art. 26 GG untersagt wäre.
Eine andere Frage ist, ob die Bundesrepublik in einem solchen Fall zur Unterstützung verpflichtet ist. Die UN-Charta sieht die Heranziehung regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen ausdrücklich vor (Art. 53 Abs. 1). Ob die Nato als klassisches Verteidigungsbündnis darunter fällt, ist umstritten. Eindeutig ist jedoch, dass die Nato-Bündnispflichten - aus Art. 3 des Nato-Vertrages, dem Truppenstatut mit Zusatzabkommen und den bilateralen Beistands-Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik und den USA von 1955 und 1982 - auf den ureigenen Zweck der Nato, die kollektive Selbstverteidigung, zugeschnitten sind.