Webwecker Bielefeld: rechtswidrig03

»Eine deutsche Beteiligung am Krieg gegen Irak ist rechtswidrig« (Teil 3)



Die Erweiterung der Nato-Aufgaben auf Maßnahmen der Friedenssicherung und Konfliktbewältigung durch einen erweiterten Sicherheitsbegriff - auf Grund des neuen strategischen Konzepts vom April 1999 - können den Vertragszweck und die vertraglichen Pflichten der Mitgliedsstaaten nicht ändern, denn dabei handelt es sich nur um - gleichsam »untervertragliches« - soft law, das den Nato-Vertrag nicht inhaltlich abändert (BVerfGE 104, 151 ff., 199 ff.). Dies gilt erst recht für die neue US-amerikanische Doktrin der »präventiven Verteidigung«, die bisher nur eine unilaterale Regierungserklärung darstellt, aus der sich keinesfalls multilaterale Beistandspflichten ergeben können. Somit bestehen auch im Falle eines völkerrechtmäßigen Einsatzes der Nato zur Durchführung militärischer Maßnahmen gemäß Art. 42 UN-Charta keine Mitwirkungs- oder Duldungspflichten der Bundesrepublik. Insbesondere behält sie kraft ihrer völkerrechtlichen Souveränität die Möglichkeit, militärischen Bewegungen von Nato-Verbänden im deutschen Luftraum nach Art. 57 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut die Genehmigung zu untersagen. »Freundschaftliche Pflichten« bestehen aus völkerrechtlicher Sicht nicht. Auch die Beistandsklauseln der UN-Charta (Art. 49) fordern keine militärische Beteiligung Deutschlands an einem vom Sicherheitsrat erklärten Krieg.


Im Ergebnis begründet somit selbst ein rechtmäßiges Mandat des UN-Sicherheitsrates keine völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik zur Beteiligung an einem Krieg gegen Irak. Unabhängig von der politischen Beurteilung des Geschehens ist damit die Ablehnung einer Kriegsbeteiligung unter allen denkbaren Möglichkeiten rechtlich zulässig, bei einem völkerrechtswidrigen Krieg sogar geboten. Die Bundesregierung und der Bundestag werden aufgefordert, gemäß der UN-Charta alle gewaltfreien Maßnahmen zu entwickeln und zu unterstützen, die der Wahrung des Friedens dienen.