Der Warenklau beschert Händlern jährlich hohe Umsatzverluste. Deshalb greifen sie gelegentlich zu drastischen Methoden, um Langfingern das Handwerk zu legen. Willkürliche Taschenkontrollen zum Beispiel sind unangenehme Diebesfallen, in die jedoch auch leicht unbescholtene Bürger hineingeraten können. »Kunden müssen sich im Geschäft zwar auf die Finger, aber nicht in die Tasche gucken lassen. Das gilt auch dann, wenn sie im Laden deutlich auf solche Maßnahmen hingewiesen werden«, stellt Elke Lange von der Beratungsstelle Bielefeld der Verbraucherzentrale NRW klar.
Ein Blick in die Tasche, ohne dass ein begründeter Verdacht eines Diebsstahls vorliegt, ist ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Kunden brauchen einer solchen Aufforderung nicht nachzukommen, auch dann nicht, wenn ein Hinweisschild im Geschäft auf die Durchführung von Taschenkontrollen verweist. Wer an der Kasse oder am Ausgang aufgefordert wird, seine Tasche zu öffnen, sollte auf das Verbot hinweisen. Wenn das Personal nicht einsichtig ist, sollten Kunden die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.
Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird. Besteht lediglich ein Tatverdacht dürfen Hausdetektive oder Ladenpersonal lediglich Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, aber darf ausschließlich von den Schutzbeamten durchsucht werden.
Geschäftsinhaber können von Kunden jedoch verlangen, dass sie beim Betreten ihre Tasche abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufstaschen bewacht oder in einem Schließfach untergebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönliche Wertgegenstände befinden, darf man bei sich behalten.
Wollen Kunden sich nicht in die Tasche gucken lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Anderes gilt bei überführten Ladendieben: Gegen sie kann ein Geschäftsinhaber ein Hausverbot in sämtlichen Filialen verhängen. Missachtet der Betreffende dieses Verbot, macht er sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
Werden Kunden gegen ihren Willen und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene sollten in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten und auf Schadensersatz pochen.
Weitere Informationen zu der Rechtslage bei Taschenkontrollen und Ladendiebstahl gibts in der Bielefelder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, fon 0521. 66936